Allgemeine Geschäftsbedingungen

SuperKarpata ist ein eingetragenes Warenzeichen, urheber- und musterrechtlich geschützt für den Veranstalter:
Müller-Hartburg Dienstleistungsges.mbH
Dr. Niedermayrgasse 13
A-3021 Pressbaum.
Registriert unter FN 206592m beim Firmenbuch des Landes - als Handelsgerichtes St. Pölten

1. Buchung und Buchungsbestätigung

Mit einer Buchung (Anmeldung) zu einer Veranstaltung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages an. Die Anmeldung muss schriftlich, per Fax oder e-mail, mittels einem dafür vorgesehenen Anmeldeformular erfolgen. Für alle weiteren, in diesem Formular angeführten Teilnehmer übernimmt der Anmelder die Haftung auf Erfüllung der Vertragsverpflichtungen. Der Vertrag kommt ausschließlich durch die dann vom Veranstalter ausgestellte Buchungsbestätigung zustande. Mit der Anmeldung anerkennt der Teilnehmer, auch stellvertretend für alle, auf seinem Anmeldeformular angeführten Personen, die allgemeinen sowie eventuelle besonderen Geschäftsbedingungen sowie Haftungsausschlüsse des Veranstalters als verbindlich und geltend. Weiter erklären sich alle Teilnehmer mit der Anmeldung einverstanden, dass ihre persönlichen Daten zur Durchführung der Veranstaltung und zur weiteren Betreuung vom Veranstalter gespeichert und verwendet werden. Eine etwaige weitere Verwendung dieser Daten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Teilnehmer.

2. Zahlung    

Mit Vertragsabschluss ist, wenn in den Ausschreibungsunterlagen der jeweiligen Veranstaltung nicht anders angeführt, eine Anzahlung in der Höhe von 50 % (inkl. Ust.) der Gesamtkosten fällig. Der Restbetrag ist bis längstens zu dem in der Ausschreibung angeführten Termin  einlangend auf unser Konto zu bezahlen. Ohne vollständige Zahlung hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages durch den Veranstalter. Die Einhaltung der Zahlungsbedingungen stellen einen wesentlichen Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages, sowie unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

3. Leistungen

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Ausschreibungstext der jeweiligen Veranstaltung. Wesentliche Abänderungen zum Ausschreibungstext müssen schriftlich bekannt gegeben werden.

4. Preis- und Leistungsänderungen

Nach Abschluss des Vertrages sind Preisänderungen aus nicht vorhersehbaren Gründen, wie z.B. Erhöhung der Steuern, Gebühren oder Tarife etc., möglich und zulässig. Der Veranstalter verpflichtet sich jedoch den Teilnehmer unverzüglich über Preisänderungen zu informieren. Im Falle einer Erhöhung des Veranstaltungspreises von mehr als 10%,  ist der Teilnehmer innerhalb sieben Tage zu einem Rücktritt berechtigt. Dieser ist für den Teilnehmer gebührenfrei. Kommt es nach Vertragsabschluss zu Änderungen der beschriebenen Leistungen, so verpflichtet sich der Veranstalter auch in diesem Fall, den Teilnehmer unverzüglich darüber zu informieren. Der Teilnehmer kann daraufhin innerhalb von sieben Tagen von dem Vertrag zurücktreten. Auch dieser Rücktritt ist für den Teilnehmer gebührenfrei. Nimmt der Teilnehmer sein Rücktrittsrecht nicht in Anspruch, so hat er nach Ablauf der sieben Tage keinerlei Anspruch auf Minderung.

5. Rücktritt durch den Teilnehmer

Ein Teilnehmer hat jederzeit das Recht von dem Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Im Falle der Kündigung durch den Teilnehmer bis spätestens zum Datum des Anmeldeschlusses, hat dieser den Anspruch auf Rückzahlung von 50 % (inkl. Ust.) des Veranstaltungspreises.

Nach Verstreichen dieser Frist hat der Teilnehmer keinerlei Anspruch auf Rückzahlung, in diesem Fall ist der volle Veranstaltungspreis (Anzahlung und Restzahlung) zu bezahlen. Als Stichtag für die o.a. Fristen im Falle einer Vertragskündigung durch den Teilnehmer gilt der Eingang der Kündigung bei dem Veranstalter.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt ein Teilnehmer eine Veranstaltung in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht in Anspruch, so hat dieser keinerlei Anspruch auf Rückerstattung oder Preisminderung.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Bei Nichterreichen der jeweiligen Mindestteilnehmerzahl hat der Veranstalter jederzeit das Recht von dem Vertrag zurückzutreten. Nach Eintritt dieser Kündigungsvoraussetzungen hat der Veranstalter die Verpflichtung, die Teilnehmer umgehend über diesen Umstand zu informieren. Der Teilnehmer hat die Möglichkeit mit dem Veranstalter einen Ersatztermin zu vereinbaren, oder die von dem Teilnehmer bis zu diesem Zeitpunkt für die jeweilige Veranstaltung bezahlte Summe wird umgehend retourniert. Darüber hinaus können keinerlei Ansprüche an den Veranstalter gestellt werden.

Der Vertrag kann durch den Veranstalter jederzeit, fristlos, auch ohne Abmahnung gekündigt werden, wenn der Teilnehmer die Veranstaltung in ihrer Durchführung stört,  sich vertrags- oder rechtswidrig verhält, andere Personen während der Veranstaltung gefährdet, oder um Schaden von der Gruppe oder Dritter abzuwenden. Es gilt österreichisches Recht, oder das Recht des Veranstaltungslandes. In diesem Fall der Kündigung durch den Veranstalter hat der Teilnehmer keinen Anspruch gegenüber dem Veranstalter. Wenn durch das Fehlverhalten des Teilnehmers Schaden jeglicher Art entsteht, so ist dieser dem Veranstalter, jedem Veranstaltungsteilnehmer oder auch Dritten zu vollem Schadenersatz verpflichtet.

8. Gewährleistung

Werden die in der jeweiligen Ausschreibung genannten Leistungen nicht erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Für den Fall, dass diese Abhilfe unverhältnismäßigen Aufwand erforderlich macht, kann der Veranstalter diese verweigern. Der Teilnehmer hat in jedem Fall die Nachweispflicht, dass die ausgeschriebenen Leistungen, insbesondere unter Berücksichtigung der orts- und landesüblichen Gegebenheiten und Besonderheiten, nicht ordnungsgemäß erbracht wurden. Wenn der Veranstalter die ausgeschriebenen Leistungen, bedingt durch höhere Gewalt, behördliche Vorgaben, oder andere nicht durch den Veranstalter herbeigeführten äußeren Umstände, nicht erfüllen kann, so übernimmt dieser dafür keine Gewährleistung.

9. Haftung

Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen in den jeweiligen Ausschreibungstexten, für die sorgfältige Auswahl und Überwachung von seinen Mitarbeitern und anderen Beauftragten, sowie für die gewissenhafte Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeiten. Der Veranstalter haftet jedoch nicht für Fremdleistungen die lediglich vermittelt werden, wie Flug-, Bahn-, Schiffreisen, Unterkünfte oder deren Buchung. Bei expeditionsähnlichen und anderen Extremveranstaltungen kann es aufgrund ihres besonderen Charakters zu Schäden an Fahrzeugen und Material oder auch Ausfällen kommen, die den Ablauf der jeweiligen Veranstaltung verzögern. Nachdem im Zuge derartiger Veranstaltungen mit solchen Umständen prinzipiell zu rechnen ist, kann in einem solchen Fall von dem Teilnehmer weder Schadenersatz noch Minderung verlangt werden. Der Veranstalter übernimmt für diese Risken keinerlei Haftung für Personen- oder Sachschäden.

10. Haftungsbeschränkung

Der Veranstalter haftet nur in der Höhe des einfachen Veranstaltungspreises, außer der Schaden wurde durch den Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Etwaige Ansprüche aus dem Vertrag hat der Teilnehmer innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Veranstaltung schriftlich bei dem Veranstalter geltend zu machen. Die Ansprüche des Teilnehmers verjähren sechs Monate nach Ende der Veranstaltung.

11. Mitwirkungspflicht

Der Teilnehmer ist verpflichtet, gegebenenfalls alles ihm Zumutbare, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu unternehmen, um vermeintliche oder drohende Beeinträchtigungen, Schäden oder Gefahren abzuwehren oder zu vermeiden. Darüber hinaus ist der Teilnehmer verpflichtet, die Hinweise zu den jeweiligen Veranstaltungen zu beachten. Etwaige Beanstandungen sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen, sodass nach Möglichkeit sofort für Abhilfe gesorgt werden kann. Kommt ein Teilnehmer dieser seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat er keinen Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz.

12. Urheberrechte

Sowohl die Veranstaltungsteilnehmer selbst als auch alle anderen Begleitpersonen, Crew-Mitglieder, Fotografen und Kameraleute übertragen die Nutzungs- und Publikationsrechte aller produzierten Film - und Fotoaufnahmen automatisch und   uneingeschränkt auf den Veranstalter. 

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages mit dem Veranstalter und dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen hebt nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages und der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf.

14. Gerichtsstand ist Wien.

 
 
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